Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entwurf — noch nicht anwaltlich geprüft. Dieser Text ist inhaltlich vollständig, aber vor der Veröffentlichung muss ihn ein Rechtsanwalt prüfen (u. a. Widerrufsausschluss, Stornoregelung, Umsatzsteuerausweis). Bis dahin ist die Seite bewusst von Suchmaschinen ausgeschlossen (noindex).
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Vermittlung und Durchführung von Hausbesuchen durch Erlebnisfiguren (aktuell: Nikolaus) zwischen Eventhelden mieten – Markus Schuh, Robert-Koch-Str. 8, 86343 Königsbrunn (nachfolgend „Eventhelden"), und dem Kunden.
Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB, z. B. Kitas, Schulen, Vereine, Firmen). Regelungen, die nur für eine der beiden Gruppen gelten, sind entsprechend gekennzeichnet.
Vertragspartner des Kunden ist in jedem Fall ausschließlich Eventhelden — auch soweit die Leistung durch selbstständige Dritte (Darsteller, siehe § 3) erbracht wird.
Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen, es sei denn, Eventhelden stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Vertragsschluss
Die Darstellung der Buchungsangebote auf der Website stellt kein bindendes Angebot Eventheldens dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben.
Mit vollständigem Ausfüllen des Buchungsformulars und Betätigen der Buchungs-Schaltfläche gibt der Kunde ein verbindliches, zahlungspflichtiges Angebot zum Abschluss eines Termins ab. [Prüfhinweis für den Anwalt: Der exakte Button-Text im Checkout ist zu verifizieren und muss unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen (z. B. „zahlungspflichtig buchen"), § 312j Abs. 3 BGB.]
Der Vertrag kommt durch die Buchungsbestätigung Eventheldens in Textform (z. B. E-Mail) zustande, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungserbringung. Die Buchungsbestätigung enthält den Vertragstext einschließlich dieser AGB in speicher- und ausdruckbarer Form oder einen Link hierzu (Art. 246c EGBGB).
Eventhelden ist berechtigt, ein Angebot innerhalb von [Prüfhinweis: Frist mit Markus festlegen, z. B. 24 Stunden] abzulehnen, insbesondere bei Terminüberschneidung oder fehlender Darsteller-Verfügbarkeit. Reagiert Eventhelden nicht innerhalb dieser Frist, gilt das Angebot des Kunden als nicht angenommen; ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande. Eine bereits geleistete Zahlung wird in jedem Fall der Ablehnung oder Nichtannahme unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, vollständig erstattet.
§ 3 Leistungsbeschreibung, Einsatz von Darstellern, Zeitfenster
Eventhelden vermittelt und organisiert den Hausbesuch einer Erlebnisfigur zum gebuchten Termin. Die tatsächliche Durchführung erfolgt durch einen von Eventhelden ausgewählten, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätigen selbstständigen Darsteller.
Eventhelden wählt eingesetzte Darsteller mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus. Der Einsatz eines selbstständigen Darstellers ändert nichts daran, dass Vertragspartner des Kunden ausschließlich Eventhelden bleibt (§ 1 Abs. 3). Eventhelden haftet für Pflichtverletzungen des eingesetzten Darstellers bei der Vertragsdurchführung wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB); wegen der Einzelheiten der Haftung siehe § 10.
Der gebuchte Besuch erfolgt innerhalb eines vereinbarten Zeitfensters von [Prüfhinweis: exakte betriebliche Praxis mit Markus klären — festes Zeitfenster oder größeres Ankunftsfenster?]. Die genaue Dauer des Besuchs ergibt sich aus der gebuchten Leistungsbeschreibung.
Eventhelden behält sich vor, bei kurzfristigem Ausfall des ursprünglich vorgesehenen Darstellers einen gleichwertigen Ersatzdarsteller einzusetzen (siehe im Einzelnen § 7).
Eventhelden weist darauf hin, dass der Besuch für Kinder eine emotional intensive Erfahrung darstellen kann. Individuelle Reaktionen (z. B. Scheu, Zurückhaltung oder anfängliche Angst vor dem Charakter) liegen in der Natur der Sache und begründen für sich genommen keinen Mangel der Leistung.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung auf der Website angegebenen Preise. Gegenüber Verbrauchern sind dies Endpreise inklusive der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %). Gegenüber Geschäftskunden werden Netto- und Bruttopreis sowie der Umsatzsteuerbetrag gesondert ausgewiesen.
Sollte sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz zwischen Buchung und Durchführung ändern, passt sich der ausgewiesene Steuerbetrag entsprechend an; der Nettopreis bleibt hiervon unberührt. Diese Anpassung findet ausschließlich bei Verträgen Anwendung, bei denen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Besuchstermin mehr als vier Monate liegen; bei kürzerem Vorlauf bleibt der bei Buchung ausgewiesene Endpreis unverändert. [Prüfhinweis für den Anwalt: Diese Einschränkung ist erforderlich, damit die Klausel nicht als unzulässige Preiserhöhungsklausel nach § 309 Nr. 1 BGB gilt; da im Saisongeschäft die meisten Buchungen ohnehin innerhalb von vier Monaten vor dem Termin erfolgen, ist der praktische Anwendungsbereich der Klausel voraussichtlich gering — bitte final prüfen, ob sie überhaupt beibehalten werden sollte.]
An den Spitzentagen 5. und 6. Dezember gilt ein gesondert ausgewiesener Sonderpreis. Am 24. Dezember gilt ein gesondert ausgewiesener Sonderpreis zuzüglich eines Heiligabend-Aufpreises von 15,00 € brutto, der dem Umstand Rechnung trägt, dass der Besuch die eigene Familienfeier des Darstellers am Heiligabend unterbricht. Beide Aufpreise werden vor Abschluss der Buchung in der Preisübersicht gesondert und klar erkennbar ausgewiesen.
Verbraucher zahlen wahlweise: a) per Vorkasse mittels Kreditkarte über den Zahlungsdienstleister Stripe, fällig [Prüfhinweis: exakte Fälligkeitslogik in Bezug zum Buchungs- und Stornofristensystem mit Markus klären], oder b) bar vor Ort direkt an den anwesenden Darsteller.
Bei Barzahlung vor Ort nimmt der Darsteller die Zahlung als Zahlstelle und Erfüllungsgehilfe von Eventhelden entgegen; die Zahlung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber Eventhelden als alleinigem Vertragspartner des Kunden. Der Darsteller händigt dem Kunden auf Wunsch eine Quittung aus. Eine zwischen Eventhelden und dem Darsteller im Innenverhältnis bestehende Provisionsvereinbarung berührt den Zahlungsanspruch und die Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden nicht.
Für Geschäftskunden (Kita, Schule, Verein, Firma) erfolgt die Abrechnung per Rechnung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen nach Durchführung. Die Rechnung enthält die nach § 14 UStG erforderlichen Angaben, insbesondere eine fortlaufende Rechnungsnummer und das Leistungsdatum (Termin des Besuchs), das vom Rechnungsdatum abweichen kann. Bei einem Auftragswert ab 500,00 € netto ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % bei Auftragsbestätigung (d. h. bei Vertragsschluss gemäß § 2 Abs. 3) fällig; hierüber wird eine gesonderte Anzahlungsrechnung mit eigenem Steuerausweis gestellt, die in der Schlussrechnung ordnungsgemäß angerechnet wird. Kommt es zu einer Stornierung nach § 5, wird eine bereits geleistete Anzahlung mit dem nach § 5 geschuldeten Ausfallentgelt verrechnet; ein danach verbleibender Überschuss wird erstattet.
Bei Zahlungsverzug des Geschäftskunden gelten die gesetzlichen Regelungen zu Verzugszinsen und Mahnkosten (§§ 286 ff. BGB).
§ 5 Stornierung, Umbuchung und Nichterscheinen
Der Kunde kann eine gebuchte Leistung bis zum vereinbarten Termin stornieren. Bei einer Stornierung erhält der Kunde den bereits gezahlten Preis anteilig zurückerstattet; im Gegenzug behält Eventhelden ein pauschaliertes Ausfallentgelt ein. Maßgeblich für die Berechnung ist der Zugang der Stornoerklärung bei Eventhelden vor dem gebuchten Besuchstermin. Es gelten folgende Stufen (Prozentangaben jeweils bezogen auf den vereinbarten Endpreis, bei Verbrauchern brutto, bei Geschäftskunden auf den vereinbarten Netto- bzw. Bruttopreis entsprechend der Rechnungsstellung):
- Stornierung ab 30 Tagen vor dem Termin: volle Erstattung, kein Ausfallentgelt.
- Stornierung 29 bis 14 Tage vorher: Erstattung des vollen Preises abzüglich eines pauschalen Ausfallentgelts von 15,00 €.
- Stornierung 13 bis 7 Tage vorher: Erstattung von 50 % des Preises (Ausfallentgelt 50 %).
- Stornierung 6 Tage bis 48 Stunden vorher: Erstattung von 20 % des Preises (Ausfallentgelt 80 %).
- Stornierung weniger als 48 Stunden vorher oder Nichterscheinen des Kunden zum Termin (No-Show): keine Erstattung, Ausfallentgelt 100 %.
[Prüfhinweis für den Anwalt: Diese Fassung legt die Prozentangaben als „Erstattung an den Kunden" aus (abnehmend, je näher der Termin rückt; entspricht dem Regelfall wirtschaftlich sinnvoller Stornostaffeln und passt zur Reduktion auf pauschal 15 € bei Wartelisten-Nachbesetzung, siehe Absatz 3). Der Betreiber hat diese Lesart (0 % Ausfallentgelt bei ≥30 Tagen, ansteigend bis 100 % bei <48h) als wirtschaftlich gewollt bestätigt — offen zur anwaltlichen Prüfung bleibt ausschließlich, ob die konkreten Prozentsätze und ihre Staffelung den gesetzlichen Vorgaben (§ 309 Nr. 5 lit. a und b BGB, siehe unten) standhalten.]
Dem Kunden bleibt es ausdrücklich unbenommen, nachzuweisen, dass Eventhelden durch die Stornierung kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als das jeweilige Ausfallentgelt nach Absatz 1. In diesem Fall ist nur der nachweislich niedrigere Schaden zu ersetzen. Eventhelden bleibt es unbenommen, einen im Einzelfall höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
[Prüfhinweis für den Anwalt — zwingend zu prüfen: Diese Öffnungsklausel ist nach § 309 Nr. 5 lit. b BGB Wirksamkeitsvoraussetzung der gesamten Absatz-1-Regelung. Zusätzlich ist die Angemessenheit der Prozentsätze der Höhe nach (§ 309 Nr. 5 lit. a BGB) anhand der tatsächlichen Kostenstruktur zu verifizieren.]
Gelingt es Eventhelden, den freigewordenen Termin durch eine andere Buchung (z. B. über eine Warteliste) neu zu besetzen, reduziert sich das nach Absatz 1 geschuldete Ausfallentgelt unabhängig vom Stornozeitpunkt auf pauschal 15,00 €. Eventhelden erstattet die Differenz automatisch, sobald die Nachbesetzung feststeht.
Jeder Kunde kann den gebuchten Termin einmalig kostenfrei auf einen anderen verfügbaren Termin umbuchen, sofern die Umbuchung spätestens 7 Tage vor dem ursprünglichen Termin erklärt wird. Nach Ausschöpfung dieser einmaligen Umbuchungsmöglichkeit gelten für eine erneute Terminänderung die Absätze 1–3 entsprechend.
Bei einer plötzlichen, unerwarteten Erkrankung, die die Durchführung des Besuchs unmöglich macht (z. B. Erkrankung eines im Haushalt lebenden Kindes), kann der Kunde bis 24 Stunden vor dem Termin kostenfrei stornieren oder umbuchen. Diese Kulanzregelung wird Kunden auf der Website als fester Bestandteil des Buchungsangebots kommuniziert und ist daher — anders als sonstige, im Einzelfall gewährte Kulanz — als vertraglicher Anspruch zu behandeln, sofern und soweit sie in der Buchungsstrecke entsprechend beworben wird. [Prüfhinweis: Abzugleichen mit der tatsächlichen Website-Kommunikation — wird die Krankheitskulanz dort als verbindlicher Kundenvorteil dargestellt, darf sie in den AGB nicht als jederzeit entziehbare, unverbindliche Kulanz ohne Rechtsanspruch relativiert werden (Risiko einer überraschenden Klausel, § 305c BGB, sowie Irreführung).]
Öffnet innerhalb von 10 Minuten nach Eintreffen des Darstellers im vereinbarten Zeitfenster niemand und ist der Kunde auch telefonisch nicht erreichbar, gilt der Termin als Nichterscheinen (No-Show) im Sinne von Absatz 1.
Für Geschäftskunden gelten die Absätze 1–3 und 6 entsprechend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
§ 6 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei diesem Vertrag nach derzeitiger Einschätzung kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Der Hausbesuch einer Erlebnisfigur zu einem fest vereinbarten Termin wird als Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen eingeordnet, für die ein bestimmter Termin vorgesehen ist (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Danach gilt kein 14-tägiges Widerrufsrecht; an dessen Stelle tritt die Stornoregelung in § 5.
[Prüfhinweis für den Anwalt — zwingend zu prüfen, bevor diese Klausel und der gesamte darauf aufbauende Stornomechanismus veröffentlicht werden:
- Ob ein Hausbesuch einer Erlebnisfigur überhaupt materiell unter den Begriff der „Freizeitbetätigung" im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB fällt — die Ausnahme wurde für Leistungen wie Konzerte, Mietwagen oder Gastronomie-Reservierungen geschaffen. Diese Einordnung ist keine Formalie, sondern eine echte materielle Rechtsfrage; wird sie verneint, würde ein reguläres 14-tägiges Widerrufsrecht das gesamte Stornosystem unterlaufen.
- Es muss sichergestellt sein, dass der Kunde bereits vor Abgabe seines Angebots gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB über das Fehlen des Widerrufsrechts informiert wird — nicht erst nachträglich in den AGB. Der genaue Checkout-Ablauf ist technisch zu verifizieren.
- Ob bei jeder Buchungsart bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein „bestimmter Termin" feststeht (bei Live-Kalender-Buchung im Regelfall ja); für Buchungsmodi ohne sofort fixierten Termin wäre die Ausnahme ggf. nicht anwendbar.
- Ob ergänzend eine optionale Verzichtsklausel für Kurzfrist-Buchungen sinnvoll ist, um das Risiko einer Fehleinschätzung der obigen Punkte abzufedern.]
§ 7 Absage, Verspätung, Ersatzgestellung und höhere Gewalt
Muss Eventhelden einen bestätigten Termin aus Gründen absagen, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen — insbesondere weil weder der ursprüngliche noch ein Ersatzdarsteller nach Absatz 3 gestellt werden kann —, erhält der Kunde den vollständigen bereits gezahlten Betrag zurückerstattet sowie zusätzlich einen Entschuldigungsgutschein in Höhe von 25,00 € für eine künftige Buchung. Der Gutschein ist ab Ausstellung drei Jahre gültig; eine kürzere Befristung wird nicht vorgesehen. [Prüfhinweis: Sollte eine kürzere Gültigkeit gewünscht sein, ist hierfür ein sachlicher Grund erforderlich (BGH-Rechtsprechung zu Gutscheinbefristungen) und mit dem Anwalt abzustimmen.]
Eventhelden ist bemüht, das gebuchte Zeitfenster einzuhalten. Bei Verspätungen von bis zu [Prüfhinweis: Minutenwert mit Markus festlegen, z. B. 30 Minuten] innerhalb bzw. im Anschluss an das vereinbarte Zeitfenster besteht kein Anspruch auf Minderung oder Entschädigung; Eventhelden informiert den Kunden nach Möglichkeit über die voraussichtliche Ankunftszeit.
Fällt der gebuchte Darsteller aus (z. B. wegen Krankheit oder Unfall) oder ist eine erhebliche Verspätung absehbar, ist Eventhelden berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzdarsteller einzusetzen. Der Kunde wird hierüber unverzüglich informiert.
Ist eine Ersatzgestellung nicht möglich und kann der Besuch auch nicht innerhalb einer zumutbaren Nachfrist nachgeholt werden, gilt Absatz 1 entsprechend — dies umfasst insbesondere auch den Fall, dass der Ausfall des Darstellers auf dessen eigener Erkrankung beruht. Erkrankung oder sonstiger Ausfall eines Darstellers gilt nicht als „höhere Gewalt" im Sinne von Absatz 5, sondern als Umstand aus dem Verantwortungsbereich Eventheldens, für den Absatz 1 (Erstattung plus Gutschein) gilt.
Wird der Besuch ausschließlich durch Umstände außerhalb des Einflussbereichs sowohl von Eventhelden als auch des jeweiligen Darstellers unmöglich (z. B. amtliche Unwetterwarnung, Straßensperrung, behördliche Anordnung), ist Eventhelden von der Leistungspflicht befreit; der Kunde erhält die vollständige Erstattung eines bereits gezahlten Betrags. Ein Anspruch auf den Entschuldigungsgutschein nach Absatz 1 besteht in diesem Fall nicht, da der Ausfall nicht von Eventhelden zu vertreten ist. [Prüfhinweis für den Anwalt: Die AGB-rechtlich zulässige Reichweite einer „höhere Gewalt"-Klausel (Abgrenzung zum unternehmerischen Risiko) sowie die Verspätungstoleranz sind eng auszulegen und nach der Rechtsprechung zu § 307 BGB zu kalibrieren.]
Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben von den vorstehenden Absätzen unberührt; für deren Umfang gilt § 10.
§ 8 Mitwirkungspflichten, Verhaltens- und Sicherheitsregeln, Adressangaben
Der Kunde ist verpflichtet, bei der Buchung eine korrekte und vollständige Besuchsadresse sowie eine erreichbare Telefonnummer anzugeben und für angemessene Zugänglichkeit sowie rechtzeitige Anwesenheit zu sorgen.
Führt eine erkennbar fehlerhafte oder unvollständige Adressangabe (z. B. nicht existierende Hausnummer oder Straße) zu einer erheblichen Verzögerung, ist die dadurch entstandene Verspätung nicht von Eventhelden zu vertreten (§ 7 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung); Eventhelden kann dem Kunden nachweislich entstandene Mehrkosten (z. B. zusätzliche Fahrtkosten) in angemessener Höhe in Rechnung stellen, sofern dies zuvor in Textform angekündigt wurde. Kann der Termin deshalb nicht mehr durchgeführt werden, obliegt es Eventhelden, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die fehlerhafte Adressangabe für den Ausfall ursächlich und vom Kunden zu vertreten war; ist dies der Fall, gilt der Ausfall als vom Kunden verschuldet entsprechend § 5 Abs. 1 letzte Stufe. [Prüfhinweis: Die Beweislast für das Vertretenmüssen des Kunden liegt hiernach bei Eventhelden — eine Umkehr zulasten des Kunden wäre nach § 309 Nr. 12 lit. a BGB unwirksam. Diese Formulierung ist entsprechend zu verifizieren.]
Die Aufsichtspflicht über anwesende Kinder verbleibt während des gesamten Besuchs bei den Erziehungsberechtigten. Der Darsteller übernimmt keine Aufsichts- oder Betreuungsfunktion. Der Kunde stellt sicher, dass am vereinbarten Termin eine erziehungsberechtigte Person anwesend ist.
Haustiere sind während des Besuchs vom Darsteller fernzuhalten bzw. so zu sichern, dass keine Gefährdung oder Verzögerung entsteht.
Es gilt das Hausrecht des Kunden. Der Darsteller ist berechtigt, den Besuch abzubrechen oder gar nicht erst zu beginnen, wenn er sich durch anwesende Personen bedroht, beleidigt oder in seiner körperlichen Unversehrtheit gefährdet sieht, oder wenn eine anwesende Person erkennbar alkoholisiert oder unter Einfluss anderer berauschender Mittel aggressiv auftritt. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung; § 5 findet insoweit keine Anwendung. Der Darsteller dokumentiert einen solchen Vorfall zeitnah in Textform gegenüber Eventhelden (Datum, Uhrzeit, kurze Sachverhaltsschilderung); der Kunde kann der Einschätzung innerhalb von 14 Tagen widersprechen, woraufhin Eventhelden den Sachverhalt prüft und über die Erstattung abschließend entscheidet. [Prüfhinweis für den Anwalt: Trotz dieser Dokumentations- und Widerspruchsmöglichkeit bleibt die Klausel im Kern eine einseitige Tatsachenfeststellung durch den Vertragspartner mit hartem Rechtsfolgenausschluss; Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und AGB-Kontrolle insgesamt bitte vertieft prüfen.]
Lässt die Wohnsituation eine Durchführung des Besuchs aus sonstigen Sicherheits- oder Hygienegründen nicht zu, kann der Darsteller den Besuch ebenfalls ablehnen oder abbrechen; Eventhelden entscheidet in diesen — im Vergleich zu Absatz 5 weniger gravierenden — Fällen im Einzelfall nach billigem Ermessen über eine (Teil-)Erstattung.
Requisiten und Kostüm des Darstellers sind nicht zur Berührung durch Dritte bestimmt. Verursacht eine beim Besuch anwesende Person hieran schuldhaft einen Schaden, haftet der Kunde nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften nur für eigenes Verschulden sowie für die Verletzung eigener Aufsichtspflichten gegenüber minderjährigen Haushaltsangehörigen; eine darüberhinausgehende Einstandspflicht für Handlungen Dritter wird hierdurch nicht begründet.
Bei Buchungen durch Geschäftskunden in fremden Räumlichkeiten (z. B. Kita, Schule) stellt der Kunde sicher, dass der Zugang organisiert ist (z. B. Anmeldung am Empfang) und eine Begleitperson des Kunden während des Besuchs anwesend ist.
§ 9 Bild- und Tonaufnahmen
Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen des Besuchs Foto- und Videoaufnahmen für den privaten Gebrauch anzufertigen. Eine Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen der Darsteller als Person (nicht nur als kostümierter Charakter) erkennbar ist, bedarf der vorherigen Einwilligung des Darstellers; das Recht am eigenen Bild steht insoweit ausschließlich dem Darsteller selbst zu, Eventhelden kann diese Einwilligung nicht anstelle des Darstellers erteilen. Aufnahmen des vollständig kostümierten Charakters ohne erkennbare individuelle Merkmale des Darstellers sind hiervon ausgenommen und dürfen im privaten Rahmen geteilt werden. [Prüfhinweis für den Anwalt: Reichweite und Wirksamkeit einer solchen vorweggenommenen Regelung zum Recht am eigenen Bild in AGB ist zu prüfen.]
Sofern Eventhelden oder der Darsteller im Rahmen des Besuchs zu eigenen Marketingzwecken fotografiert oder filmt, erfolgt dies nur nach vorheriger gesonderter Einwilligung des Kunden bzw. der Erziehungsberechtigten der abgebildeten Kinder. Diese Einwilligung ist freiwillig, jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar und keine Voraussetzung für die Buchung.
§ 10 Haftung
Eventhelden haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Eventhelden, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen — einschließlich der eingesetzten Darsteller — beruhen.
Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), ist die Haftung von Eventhelden der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der von Eventhelden eingesetzten Darsteller, soweit diese vom Kunden unmittelbar in Anspruch genommen werden sollten.
Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die verschuldensunabhängige Haftung für Datenschutzverstöße nach Art. 82 DSGVO bleiben von den vorstehenden Haftungsbegrenzungen unberührt.
[Prüfhinweis für den Anwalt — geschäftskritisch, keine reine AGB-Frage: Zu klären ist, ob Eventhelden bzw. die eingesetzten Darsteller über eine Betriebs-/Veranstalterhaftpflichtversicherung verfügen, die Personen- und Sachschäden bei Hausbesuchen abdeckt. Angesichts der unbeschränkten Zurechnung nach § 278 BGB bei Personenschäden (Absatz 1) ist dies wirtschaftlich zentral und sollte parallel zur AGB-Prüfung geklärt werden. Ebenso zu prüfen: vertragliche Freistellungs-/Regressklausel im Subunternehmervertrag mit den Darstellern (liegt außerhalb der Kunden-AGB); sowie die generelle Sorgfalt bei der Darsteller-Auswahl angesichts der besonderen Vertrauenssituation (fremde erwachsene Person besucht Kinder zuhause) und des Umstands, dass die Bereitschaft zur Vorlage eines Führungszeugnisses derzeit nur als Checkbox ohne tatsächliche Prüfung abgefragt wird.]
§ 11 Datenschutz
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die Datenschutzerklärung.
§ 12 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt dies nur, soweit hierdurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
[Prüfhinweis: Eine Gerichtsstandsklausel gegenüber Verbrauchern ist unwirksam/entbehrlich und sollte nicht aufgenommen werden (§ 38 ZPO). Gegenüber Kaufleuten/Unternehmern kann optional Königsbrunn als Gerichtsstand vereinbart werden — bitte mit Anwalt final entscheiden.]
Gegenüber Geschäftskunden ist eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Die Abtretung von Ansprüchen des Geschäftskunden aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung Eventheldens.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. [Prüfhinweis: Eine zusätzliche „Ersetzungsklausel" ist gegenüber Verbrauchern nach herrschender Meinung wirkungslos/überflüssig und wurde bewusst nicht aufgenommen.]
Stand: 25.09.2026 (Entwurf, erarbeitet von einem 5-köpfigen KI-Expertengremium mit Synthese und Gegenprüfung — wartet auf anwaltliche Freigabe)